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    Fachgebiete 

    Sachgerechte Lösungen für Unternehmen, Architekten und Privatpersonen

Meine Fachgebiete

Bei der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit lege ich großen Wert auf eine individuelle Beratung und Betreuung ganz nach Ihren Bedürfnissen. Dabei nehme ich mir die Zeit, die benötigt wird, um Ihr Anliegen optimal und sorgfältig bearbeiten zu können. 

Ich vertrete und berate schwerpunktmäßig Unternehmen, Architekten und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich in folgenden Rechtsgebieten:

Verwaltungsrecht

Baurecht

Architektenrecht

Forderungseinzug

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Meine Fachgebiete

Bei der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit lege ich großen Wert auf eine individuelle Beratung und Betreuung ganz nach Ihren Bedürfnissen. Dabei nehme ich mir die Zeit, die benötigt wird, um Ihr Anliegen optimal und sorgfältig bearbeiten zu können. 

Ich vertrete und berate schwerpunktmäßig Unternehmen, Architekten und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich in folgenden Rechtsgebieten:

Verwaltungsrecht

Baurecht

Architektenrecht

Forderungseinzug

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Privates Baurecht

Hier geht es um die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander, sowohl unter Firmenbeteiligungen als auch Einzelpersonen bzw. Baufamilien, Architekten, Bauträger, Statiker, Handwerker und sonstige am Baugeschehen fachlich Beteiligte. Auch hier sind durch die vorhandene Fachanwaltschaft besondere Kenntnisse nachgewiesen. Oftmals geht es um die Abwicklung von Werkaufträgen (einzelne Handwerkerleistungen) oder Bauverträge insgesamt, wobei wiederum die Verbraucherbauverträge nach dem seit 1.1.2018 gültigen neuen Baurecht eine besondere Rolle spielen. 

Vielfach sind spezielle Widerrufsfristen und Abstandszahlungen bei Mehrleistungen zu beachten, ferner Gewährleistungsrechte und deren mögliche Verfristungen. Der Bereich der Baumängelhaftung nimmt einen großen Tätigkeitsraum ein, dieses dann auch i.V.m. einzuholenden Sachverständigengutachten. Hier stellt besonders das Zusammenspiel zwischen Baujuristen und Sachverständigen ein wichtiges Element der optimalen Rechtsfindung dar.

Privates Baurecht

Hier geht es um die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander, sowohl unter Firmenbeteiligungen als auch Einzelpersonen bzw. Baufamilien, Architekten, Bauträger, Statiker, Handwerker und sonstige am Baugeschehen fachlich Beteiligte. Auch hier sind durch die vorhandene Fachanwaltschaft besondere Kenntnisse nachgewiesen. Oftmals geht es um die Abwicklung von Werkaufträgen (einzelne Handwerkerleistungen) oder Bauverträge insgesamt, wobei wiederum die Verbraucherbauverträge nach dem seit 1.1.2018 gültigen neuen Baurecht eine besondere Rolle spielen. 

Vielfach sind spezielle Widerrufsfristen und Abstandszahlungen bei Mehrleistungen zu beachten, ferner Gewährleistungsrechte und deren mögliche Verfristungen. Der Bereich der Baumängelhaftung nimmt einen großen Tätigkeitsraum ein, dieses dann auch i.V.m. einzuholenden Sachverständigengutachten. Hier stellt besonders das Zusammenspiel zwischen Baujuristen und Sachverständigen ein wichtiges Element der optimalen Rechtsfindung dar.


Architektenrecht

Dieses Spezialgebiet ist impliziert aus der doppelklassifizierten Fachanwaltschaft für Bauund Architektenrecht. Gerade im Honorarrecht der Architekten hatten sich in den letzten Jahren (auch durch die Rechtsprechung des EuGH) gravierende Veränderungen ergeben. Dieses betrifft Unterschreiten der Mindestsätze, zulässig Ja oder Nein, oder Beginn mit den Architektenleistungen vor Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages, u.a.. auch die begleitende Aufstellung von Architektenhonorarrechnungen, unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten, obliegt dem mit Spezialkenntnis versehenen Baujuristen. 

Ein weiteres großes Handlungsfeld stellte das Gebiet der möglichen Architektenhaftung dar, insbesondere im Rahmen von Bauüberwachungsleistungen. Aber auch Planungsfehler eines Architekten, unter Einbeziehung nicht erkannter fehlerhafter Vorleistungen anderer Fachleute (z.B. Statiker), kann zu empfindlichen Haftungsfolgen führen.

Architektenrecht

Dieses Spezialgebiet ist impliziert aus der doppelklassifizierten Fachanwaltschaft für Bauund Architektenrecht. Gerade im Honorarrecht der Architekten hatten sich in den letzten Jahren (auch durch die Rechtsprechung des EuGH) gravierende Veränderungen ergeben. Dieses betrifft Unterschreiten der Mindestsätze, zulässig Ja oder Nein, oder Beginn mit den Architektenleistungen vor Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages, u.a.. auch die begleitende Aufstellung von Architektenhonorarrechnungen, unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten, obliegt dem mit Spezialkenntnis versehenen Baujuristen. 

Ein weiteres großes Handlungsfeld stellte das Gebiet der möglichen Architektenhaftung dar, insbesondere im Rahmen von Bauüberwachungsleistungen. Aber auch Planungsfehler eines Architekten, unter Einbeziehung nicht erkannter fehlerhafter Vorleistungen anderer Fachleute (z.B. Statiker), kann zu empfindlichen Haftungsfolgen führen.


Verwaltungsrecht

Die durch die erlangte Fachanwaltschaft im Bereich des Verwaltungsrechtes ausgewiesenen Spezialkenntnisse beziehen sich auf Tätigkeitsfelder wie Baugenehmigungsverfahren, Bebauungsplan- Anfechtungsverfahren, Beratung im öffentlichen Nachbarrecht sowohl nach Bauvorschriften (z.B.: Nichteinhalten von Abstandsflächenbestimmungen) als auch nach Nachbarrechtsgesetz NRW, Erschließungskostenbeiträge (nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches), Straßenausbaubeiträge (nach KAG als Landesrecht NRW). 

Es handelt sich im wesentlichen um Behördenrecht, also diejenigen Rechtsverhältnisse, welche Bürger gegenüber staatlichen Behörden beantragen oder ausfechten müssen.

Verwaltungsrecht

Die durch die erlangte Fachanwaltschaft im Bereich des Verwaltungsrechtes ausgewiesenen Spezialkenntnisse beziehen sich auf Tätigkeitsfelder wie Baugenehmigungsverfahren, Bebauungsplan- Anfechtungsverfahren, Beratung im öffentlichen Nachbarrecht sowohl nach Bauvorschriften (z.B.: Nichteinhalten von Abstandsflächenbestimmungen) als auch nach Nachbarrechtsgesetz NRW, Erschließungskostenbeiträge (nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches), Straßenausbaubeiträge (nach KAG als Landesrecht NRW). 

Es handelt sich im wesentlichen um Behördenrecht, also diejenigen Rechtsverhältnisse, welche Bürger gegenüber staatlichen Behörden beantragen oder ausfechten müssen.